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www.lwl-archaeologie.de | Denkmalrecht - Archäologie für Westfalen - 25.01.2021 URL: https://www.lwl-archaeologie.de/de/archaeologische-denkmalpflege/denkmalrecht/
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Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) arbeitet als Kommunalverband mit rund 17.000 Beschäftigten für die 8,3 Millionen Menschen in der Region Westfalen-Lippe. Er betreibt 35 Förderschulen, 21 Krankenhäuser und 18 Museen und ist außerdem einer der größten deutschen Hilfezahler für Menschen mit Behinderung.

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Schwere Gesetzeslast hinter Buchrücken. Foto: LWL/Kalak

Die Gesetzesgrundlage

Das Denkmalschutzgesetz NRW

Die Archäologen arbeiten im Auftrag des Gesetzes. Erst 1980 wurde das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW erlassen, um auch Bodendenkmäler vor der Zerstörung zu bewahren. Eine weitere wichtige Grundlage für den Schutz von Denkmälern ist die Malta-Konvention. Für den Schutz des archäologischen Erbes wurde auf dieser Grundlage ein europäisches Abkommen geschlossen.

 


Seit 2013 gelten neue Regeln!

2013 war es soweit: Nach anhaltenden Diskussionen und angesichts einer sich rasant verändernden Gesellschaft einschließlich großer technischer Fortschritte musste das Denkmalschutzgesetz angepasst werden.

Die Neuerungen des Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes sind komplex - ein guter Überblick wird hier geboten. Die wichtigsten Änderungen sind:

  • Einführung eines umfassenden Schatzregals: Bewegliche Bodendenkmäler und Funde von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung werden mit ihrer Entdeckung Eigentum des Landes, der Finder erhält eine angemessene Belohnung.
  • Veranlasserprinzip: Wer einen Eingriff in ein Bodendenkmal und damit archäologische Untersuchungen veranlasst, muss die dafür anfallenden Kosten bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Obergrenze tragen (Kostentragungspflicht). Eine entsprechende Übersicht finden Sie hier.
  • Deklaratorischer Schutz für Bodendenkmäler: Auch erkannte, aber (noch) nicht förmlich unter Schutz gestellte Denkmäler sind bei öffentlichen Planungen zu berücksichtigen.
  • Betretungsrecht: Vertretern der Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände ist der Zugang zu Grundstücken und Wohnungen zu gestatten, um Denkmäler festzustellen oder zu untersuchen, wenn es der Erhalt des Denkmals dringend erforderlich macht.

Die Gesetzesänderungen kommentiert

Eine umfangreiche Kommentierung der Gesetzesänderung bietet dieses Fachbuch:
D. Davydov, E.-R. Hönes, T. Otten, B. Ringbeck: Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 4. Auflage, Wiesbaden 2014 (Kommunal- und Schul-Verlag Wiesbaden)

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