Sondengehen & Magnetangeln
Informationen
Für den Einsatz von Metallsonden und das Magnetangeln gelten Gesetze
Etwas über 60.000 Fundstellen gibt es in Westfalen und Lippe. Über 4.000 Bodendenkmäler sind in die Denkmallisten eingetragen. Der Boden birgt jedoch weit mehr Zeugnisse der Vergangenheit. Um sie vor Raub und Zerstörung zu schützen, brauchen die Archäolog:innen Hilfe. Ihre Hilfe!
Denn Metallsonden sind inzwischen für jeden/jede auch mit kleinem Geldbeutel zu haben. Was jedoch viele nicht wissen: Sobald sie ein solches Suchgerät verwenden, benötigen sie eine Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Es greifen zahlreiche Gesetze, bei deren Nichteinhaltung Bußgelder drohen.
Das gilt ebenso für die Suche nach archäologischen Funden im Wasser. Auch das Magnetangeln ist erlaubnispflichtig. Hierbei gelten ähnliche Regelungen wie für Sondengänger:innen.

Ansprechpartner:innen und Informationen
Möchten Sie sich ebenfalls für die Archäologie in Ihrer Heimat engagieren? Wenden Sie sich bitte an Dr. Ulrich Lehmann, Sachgebiet Sondengehen und Magnetangeln der LWL-Archäologie für Westfalen:
Dr. Ulrich Lehmann
Tel: 0251/591-8822
Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 8:30–12:30 Uhr, 14:00–15:30 Uhr
Freitag: 8:30–12:30 Uhr
Informationsveranstaltungen:
Anmeldung per E-Mail an sondengaenger@lwl.org erforderlich!
Bitte geben Sie in Ihrer E-Mail den Kreis oder die kreisfreie Stadt an, in dem/der Sie suchen wollen, und ob Sie sich für Sondengehen und/oder Magnetangeln interessieren.
Vor Ort: 10.09.2025, 16 Uhr, An den Speichern 7, 48157 Münster, Speicher 7, Besprechungsraum EG
Digital: 17.09.2025, 16 Uhr, online

So geht´s
Für das Sondengehen und Magnetangeln braucht man in Nordrhein-Westfalen immer sowohl eine Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde als auch das Einverständnis des Grundstückseigentümers. Die LWL-Archäologie für Westfalen begleitet Sie auf dem Weg zur Erlaubnis und auch danach.
Außerdem hat die LWL-Archäologie für Westfalen eine Broschüre zu diesem Thema verfasst: "Sondengänger und Archäologie" (Stand von 2017, Aktualisierung in Arbeit).
1. Vor dem Antrag
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf - am besten per Email an sondengaenger@lwl.org.
Sie erhalten unsere Erstinformationen und können sich näher mit dem Sondengehen und Magnetangeln vertraut machen. Sie nehmen an einem kostenlosen Gruppengespräch (Dauer etwa 2 Stunden) teil und erhalten detaillierte Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, dem Weg zur Erlaubnis, der notwendigen Funddokumentation und -vorlage usw. Diese Gespräche finden mehrmals im Monat statt, entweder in Münster oder digital als Videokonferenz. Die nächsten Termine werden weiter oben auf dieser Seite angegeben.
Als nächstes wählen Sie Ihre Wunschflächen zum Sondengehen (Äcker) und zum Magnetangeln (Gewässer) aus. Diese Flächen kartieren Sie möglichst genau und schicken diese zur Prüfung an die LWL-Archäologie für Westfalen. Bitte bedenken Sie dabei, dass alle Wunschflächen innerhalb eines Kreises oder des Gebietes einer kreisfreien Stadt liegen müssen und Sie eine Betretungserlaubnis des Grundstückseigentümers benötigen.
Für die Kartierung bietet sich das Portal TIM-online an. Ein entsprechendes Kartenbeispiel zum Sondengehen finden Sie hier. Ein weiteres Beispiel für das Magnetangeln finden Sie hier.
2. Antrag stellen
Sobald Ihre Wunschflächen geprüft und erlaubnisfähig sind, können Sie den formlosen Antrag auf Erlaubnis nach §15 Denkmalschutzgesetz NRW bei der Oberen Denkmalbehörde stellen. Die für Sie zuständige Obere Denkmalbehörde befindet sich in der Kreisverwaltung oder – bei kreisfreien Städten – in der Bezirksregierung. Bitte entnehmen Sie die entsprechenden Kontaktdaten den Erstinformationen und fügen Sie auch Ihre Karten dem Antrag bei.
Ein Vorlage für Ihren Antrag finden Sie hier.
3. Erlaubnis
Nachdem Ihr Antrag geprüft wurde (hierfür findet zwischen der Oberen Denkmalbehörde und der LWL-Archäologie für Westfalen die sogenannte Benehmensherstellung statt), stellt Ihnen die Obere Denkmalbehörde Ihre Erlaubnis aus und erhebt dafür eine Gebühr von z. Zt. 75 €. Die Erlaubnis müssen Sie beim Sondengehen oder Magnetangeln zu Ihrer Legitimation stets mit sich führen.
4. Fundvorlage
Alle geborgenen Funde müssen dokumentiert werden. Das heißt: Der Fundort der Objekte ist möglichst genau zu verzeichnen. Jeder Fund muss zumindest immer eindeutig einer Ackerfläche oder einer Gewässerfläche zuzuordnen sein. Besser ist es allerdings, die Funde z. B. mit GPS einzumessen. Zusätzlich sollten Ihre konkreten Suchflächen auf einer Karte verzeichnet sein.
Bitte legen Sie einmal im Jahr Ihre Funde und die zugehörige Dokumentation persönlich oder per Post bei der für Sie zuständigen Ansprechperson vor. Ein sinnvoller Termin für die erste Fundvorlage ist 10 – 11 Monate nach Erhalt der Ersterlaubnis.
Ihre Ansprechpartner für die Fundvorlage:
Regierungsbezirke Arnsberg und Münster (ohne Stadt Hagen und Soest):
Dr. Ulrich Lehmann
LWL-Archäologie für Westfalen
Sachgebiet Sondengehen und Magnetangeln
An den Speichern 7
48157 Münster
Tel.: 0251/591-8822
E-Mail: sondengaenger@lwl.org
Regierungsbezirk Detmold (ohne Kreis Lippe):
Dr. Julia Hallenkamp-Lumpe
LWL-Archäologie für Westfalen
Außenstelle Bielefeld
Am Stadtholz 24a
33609 Bielefeld
Tel.: 0251-591-8969
E-Mail: julia.hallenkamp-lumpe@lwl.org
Kreis Lippe:
Dr. Elke Treude
Bodendenkmalpflege/stellv. Museumsleitung Lippisches Landesmuseum Detmold Ameide 4
32756 Detmold
Tel.: 05231-9925-16
E-Mail: treude@lippisches-landesmuseum.de
Stadt Hagen:
Mirjam Kötter M.A.
Stadt Hagen
Denkmalschutz und Stadtarchäologie
Rathausstr. 11
58095 Hagen
Tel.: 02331/207-3026
E-Mail: mirjam.koetter@stadt-hagen.de
Stadt Soest:
Julia Ricken M. A.
Stadt Soest
Abteilung Stadtentwicklung und Bauordnung Stadtarchäologie Niederbergheimer Straße 24
59494 Soest
Tel.: 02921-103-1250
E-Mail: j.ricken@soest.de
5. Verlängerung
Möchten Sie nach Ablauf der Ersterlaubnis Ihr Hobby weiterhin ausüben? Dann können Sie bei der Oberen Denkmalbehörde einen Antrag auf Verlängerung stellen.
Wenn Ihre Funddokumentation eine ausreichende Qualität besitzt (das heißt: Jeder Fund ist immer eindeutig einer Ackerfläche oder einer Gewässerfläche zuzuweisen und nach Möglichkeit noch genauer verortet), dann unterstützen wir gerne Ihren Antrag auf Folgeerlaubnis.
Mit dieser Folgeerlaubnis können Sie die Acker- oder Gewässerflächen (ohne obertägig sichtbare Bodendenkmäler) im gesamten Kreisgebiet absuchen. Sie müssen im Vorfeld also keine Flächenkartierungen mehr anfertigen. Allerdings brauchen Sie auch weiterhin die Betretungserlaubnis der Grundstückseigentümer. Diese Folgeerlaubnis der Oberen Denkmalbehörde gilt für einen Zeitraum von 2 bzw. 3 Jahren.
Bitte bedenken Sie, den Folgeantrag rechtzeitig zu stellen, damit die neue Erlaubnis nahtlos an die vorhergehende anschließen kann.
6. Schatzregal
Das Schatzregal wird in §18 des Denkmalschutzgesetzes NRW (in Kraft getreten am 1. Juni 2022) geregelt.
Informationen zum Schatzregal
(Stand 21. Mai 2025)
In Absprache mit der Obersten Denkmalbehörde (Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen) gilt ab dem heutigen Datum (21.05.2025) folgende Verfahrensweise im Umgang mit dem Schatzregal nach §18 des Denkmalschutzgesetzes NRW (DSchG NRW):
Bei der LWL-Archäologie für Westfalen bzw. den zuständigen Kommunalarchäologien vorgelegte archäologische Objekte einer Fundstelle, die ein Bodendenkmal charakterisieren, fallen unter das Schatzregal. Für die Vorlage dieser Funde erhält die Finderin/der Finder in der Regel eine Abgabebelohnung. Diese wird durch das Land Nordrhein-Westfalen (Oberste Denkmalbehörde) gewährt, nachdem die LWL-Archäologie für Westfalen die ihr vorgelegten Objekte gutachterlich untersucht und der Obersten Denkmalbehörde gemeldet hat. Die Fundobjekte sind bereits ab dem Moment ihres Auffindens qua Gesetz Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Eigentum wird anschließend vom Land an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe übertragen und die Funde werden im Zentralen Fundarchiv der LWL-Archäologie für Westfalen verwahrt.
Jedes weitere archäologische Objekt, das nach einem Erstfund:
- durch dieselbe Finderin/denselben Finder (Personenidentität) von der betreffenden Fundstelle vorlegt wird,
- dem Zeitraum der bereits bekannten „archäologischen Fundstelle“ (eingetragenes Bodendenkmal im Sinne des DSchG NRW) zuzuweisen ist,
- den wissenschaftlichen Charakter des Bodendenkmals (gemeint sind dessen Eintragungsgründe nach § 2 Abs. 1 und 5 DSchG NRW) dabei nicht verändert,
- keine sonstige besondere wissenschaftliche Bedeutung besitzt,
fällt ebenfalls unter das Schatzregal. Die Stücke sind damit Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen. Jedoch wird im Zweifel keine erneute Abgabebelohnung durch die Oberste Denkmalbehörde ausgezahlt. Die Entscheidung für jeden Einzelfall bleibt dabei aber dem Ministerium vorbehalten. Vorstehende Informationen verstehen sich als unverbindlicher Hinweis über die zwischenbehördlich verabredete Verfahrensweise.