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Änderung des Denkmalschutzgesetzes NRW: Zum aktuellen Stand

Am 15.07.26 wurde die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes beschlossen, die Änderungen traten am 01.09.2026 in Kraft.

Obwohl noch erhebliche Kritikpunkte an einigen Paragraphen des Denkmalschutzgesetzes bestehen, konnte das Schlimmste für die Arbeit der Bodendenkmalpflege und damit zukünftige Schäden und Zerstörungen an Bodendenkmälern verhindert werden. Die Benehmensherstellung gem. § 24 (4) DSchG NRW bleibt unverändert bestehen. Dies ermöglicht uns als LWL-Archäologie weiterhin, unsere Expertise als unabhängiges Fachamt einzubringen, die Verfahrensträger und Unteren Denkmalbehörden bestmöglich zu beraten und unterstützen und auf diese Weise weiter im Sinne unseres kulturellen Erbes zu handeln. Trotz des gestiegenen Baudrucks und zunehmender wirtschaftlicher Interessen können wir Bodendenkmäler weiterhin für nachfolgende Generationen sichern, dokumentieren und erforschen.

Ich bedanke mich stellvertretend für alle Mitarbeitenden der LWL-Archäologie bei allen, die uns mit einer Stellungnahme an den Landtag unterstützt haben und bin der vollen Überzeugung, dass jede abgegebene Stimme gezählt hat!

Dr. Sandra Peternek
Dirketorin LWL-Archäologie für Westfalen

Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick, die LWL-Archäologie betreffend:

Grundsätzlich bleibt die Zusammenarbeit der LWL-Archäologie mit den Denkmalbehörden bestehen.

1. Klarstellung zu Bauprojekten ohne planfestgestellte Infrastruktur

Änderungen von Infrastrukturprojekten, die nicht planfestgestellt sind, bedürfen in der Regel keiner denkmalrechtlichen Erlaubnis. Das bedeutet für die LWL-Archaeologie: Aufgrund der unbestimmten Reichweite kann die neue Norm zur Folge haben, dass die LWL-Archäologie im Vorfeld von Infrastruk-turvorhaben nicht involviert wird und daher im Rahmen von Bauarbeiten Bodendenkmäler unwissentlich zerstört werden. Die LWL-Archäologie würde nur zufällig oder bei Fundmeldungen während der Bauarbeiten auf die Bauvorhaben aufmerksam werden, wodurch Stilllegungen der Bauarbeiten erforderlich werden können.

2: Kürzere Frist für Stellungnahmen im Bauverfahren

Bei Bauanträgen muss die Bauaufsicht prüfen, wie Denkmalschutzbelange berücksichtigt werden.

Der LWL-Archäologie wird im Baugenehmigungsverfahren eine angemessene Frist zur Stellungnahme gesetzt. Nach der aktuellen BauO NRW darf diese Frist höchstens zwei Monate betragen (§ 71 Abs. 4 S. 1 BauO NRW). Die Frist wird durch das Änderungsgesetz verkürzt: Gem. § 71 Abs. 3 S. 4 BauO NRW nF muss die Stellungnahme innerhalb eines Monats nach der Aufforderung bei der Bauaufsichtsbe-hörde eingehen. Die Frist darf gem. § 71 Abs. 3 S. 5 BauO NRW nF nur ausnahmsweise bis zu einem Monat verlängert werden. Diese Verlängerungsoption besteht im vereinfachten Baugenehmigungsver-fahren jedoch nur, wenn das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 S. 1 und S. 2 des Baugesetzbuches erforderlich ist. Das Einvernehmen ist insbesondere nicht bei einem plangerechten Bauvorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) erforderlich, so-dass hier gem. § 71 Abs. 3 BauO NRW nF die einmonatige Frist nicht um einen weiteren Monat verlängert werden kann.

3: Neue Genehmigungsfiktion bei vereinfachten Bauverfahren

Bei bestimmten vereinfachten Baugenehmigungen kann die Genehmigung als erteilt gelten, wenn die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten entschieden hat. Das bedeutet, denkmalrechtliche Belange könnten in diesem Zeitraum unberücksichtigt bleiben, wenn die Frist abläuft.

Wenn die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag nach Eingang der Stellungnahmen/Mitwirkungen bzw. nach Fristablauf nicht innerhalb von 3 Monaten (§ 42a Abs. 2 S. 1 VwVfG NRW) bescheidet, gilt die Baugenehmigung als erteilt, ohne dass die von der LWL-Archäologie in der Stellungnahme vorgetragenen denkmalrechtlichen Belange und Vorschläge für Nebenbestimmungen berücksichtigt werden.

Die LWL-Archaeologie bleibt wichtiger Ansprechpartner für Bodendenkmäler, aber der Ablauf wird insgesamt schneller.

Für Bauprojekte heißt das: Bedenkliche Bodenschätze besser früh melden, damit Schutzregelungen eingehalten werden.